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   RG, 30.01.1934 - III 283/33   

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https://dejure.org/1934,548
RG, 30.01.1934 - III 283/33 (https://dejure.org/1934,548)
RG, Entscheidung vom 30.01.1934 - III 283/33 (https://dejure.org/1934,548)
RG, Entscheidung vom 30. Januar 1934 - III 283/33 (https://dejure.org/1934,548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wieweit geht das Recht des Beamten, insbesondere des Ruhestandsbeamten, auf standesmäßigen Unterhalt? 2. Muß der Ruhestandsbeamte kraft der Beamtentreupflicht hinnehmen, daß sein Ruhegehalt mit Rücksicht auf sein anderweitiges Arbeitseinkommen gekürzt wird?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 143, 77
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Allerdings hat das Reichsgericht aus der abschließenden Regelung der Beendigungsgründe des Beamtenverhältnisses im Beamtenrecht den Rechtsgedanken entwickelt, daß angesichts der Formenstrenge des Beamtenrechts der sonst auch im öffentlichen Recht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben hier nur mit Einschränkungen und nur unter Berücksichtigung der Eigenart dieses öffentlich-rechtlichen Verhältnisses angewandt werden könne (RGZ 143, 77 [81]; 158, 235 [238 f.]; auch 125, 315 [318] und 126, 243 [244]).

    Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben für das Beamtenverhältnis - und damit auch für das Rechtsverhältnis des Versorgungsempfängers als Nachwirkung eines Beamtenverhältnisses - eine besondere Ausprägung erfahren hat: Aus der Fürsorgepflicht des Staates auf der einen, der Treuepflicht des Bediensteten auf der anderen Seite läßt sich für beide Teile regelmäßig das ableiten, was sonst mit dem allgemeinen Hinweis auf Treu und Glauben gerechtfertigt zu werden pflegt (RGZ 143, 77 [81]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten hat sich freilich das Reichsgericht -- nach anfänglichen erheblichen Zweifeln: RGZ 108, 314 (316); 109, 117 (121); 114, 220 (228); 120, 374 (394); 125, 369 (370) -- schließlich der Auffassung angeschlossen, Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV garantiere den Anspruch der Beamten auf Fortgewährung der Bezüge in der einmal auf Grund der Besoldungsgesetzgebung erworbenen Höhe, also einen summenmäßig fest begrenzten Anspruch (besonders RGZ 134, 1 [12]; 141, 342 [347]; 143, 77 [80]).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    (Im Ergebnis ebenso die Begründung zum Reg. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften - BR-Drucks. 58/64 S 19/20; BGH DVBl. 1955 S. 25; BGHZ 20, 15 [18 ff.]; RGZ 143, 77 [80, 81]).
  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

    Der Staat schuldet diese Gegenleistung unabhängig davon, ob der Beamte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, wie bereits das Reichsgericht in RGZ 143, 77 [80/81]überzeugend ausgeführt hat.

    Diese Regelung ist in der Folgezeit durch § 63 des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl 1, 433), der Eingriffe in die "wohlerworbenen Rechte" im Sinne des Art. 129 WeimVerf für zulässig erklärte, aufrecht erhalten und vom Reichsgericht (RGZ 143, 77 [83/84]) für rechtsgültig erklärt worden.

    Denn gerade dadurch unterscheidet sich der Ruhestandsbeamte von dem aktiven Beamten, daß er seine Tätigkeit normalerweise nicht mehr dem Staat zu widmen braucht (RGZ 143, 77 [82]; Urteil des Senats vom 27. Oktober 1955 - III ZR 45/54 - S 16; Arndt a.a.O. S 72; Fischbach ZBR 1951 S 74 [77]).

  • BVerwG, 07.06.1962 - II C 15.60

    Anspruch auf nachträgliche Auszahlung von Dienstbezügen - Verpflichtung des

    Allerdings muß in diesem Zusammenhang der auch das öffentliche Recht und in besonderem Maße das Beamtenverhältnis (vgl. RGZ 143, 77 [81]) beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben berücksichtigt werden, der im bürgerlichen Recht in §§ 157, 242 BGB seinen Niederschlag gefunden hat.
  • VGH Bayern, 08.01.2024 - 3 BV 23.516

    Ruhen der Versorgung (keine) Entscheidungsfrist, Ermessen

    Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Versorgungsberechtigten zu gewähren ist (Wilhelm in Fürst GKÖD, vor § 1 BeamtVG Rn. 12 unter Verweis auf RGZ 143, 77 und BGHZ 20, 15).
  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 42.66

    Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung im Beamtenrecht - Anrechnung erhaltener

    Unklar ist schließlich, ob Arbeitseinkünfte, die der Beamte außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt hat, in gleicher Weise wie Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen sind und inwieweit eine solche Anrechnung verfassungsrechtlich zulässig wäre; denn nach dem hergebrachten Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) hat der Dienstherr selbst dem Beamten angemessenen Unterhalt zu gewähren und ihm nicht nur den durch anderweitige Einkünfte gesicherten angemessenen Unterhalt zu belassen (vgl. RGZ 143, 77 [81]; BVerfGE 3, 288 [345]; BGHZ 20, 15 [18, 19, 23]; BVerwGE 7, 45 [47/48] und 12, 102 [103/104]).
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